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Gesetze

Allgemeine Gesetzliche Bestimmungen:

§1 Geltungsbereich 

Der Wirkungsbereich der Gesetze erstreckt sich auf den gesamten Staat Los Santos und gilt uneingeschränkt für jeden Bewohner sowie neu einreisenden, der sich innerhalb der Insel Los Santos bewegt.

Abs.1

§2 Deklarierung und Sperrzonen

​

Abs.1

Sperrzonen sind Grundstücke (Gebiete), die man nicht ohne entsprechender Befugnis betreten werden dürfen. Befugnisse haben lediglich Staatsdiener mit entsprechender Freigabe.

Abs.2

Unter den Begriff Sperrzone fallen folgende Gebiete:

  1. Der Bereich innerhalb des Staatsgefängnisses nach deren Begrenzungen ausgenommen hiervon ist der Parkplatz.

  2. Das Fort Zancudo.

  3. Der Innenbereich/Tiefgarage/Dach/Parkplatz (hinter dem Zaun vorne und hinten) des Los Santos Police Departments, ausgenommen ist hierbei der Empfangsbereich.

  4. Der Innenbereich der Staatsbank, ausgenommen davon ist der Kundenbereich

  5. Das Humane Labs Areal

  6. Der FIB Tower (Innenbereich, Dach und Tiefgarage)

Beim Betreten dieser Einrichtungen obliegt die Strenge der Maßnahme der jeweiligen Behörde. Legitime Mittel, um hier die Ordnung zu erhalten und wiederherzustellen sind Festnahmen, Personenkontrollen und der Einsatz von Waffengewalt.

Abs.3

§3 Personenkontrolle & Beschlagnahmungen

Abs.1

Die Einheiten der exekutiven Behörden obliegt das Recht, jederzeit Personenkontrollen durchzuführen.

Abs.2

Die Einheiten der exekutiven Behörden obliegt das Recht Personenkontrollen und Durchsuchungen von Einzelpersonen durchzuführen, wenn ein hinreichender Verdacht auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht, dieses bezieht sich auch auf deren Fahrzeuge.

Abs.3

Hinreichender Verdacht ist dann gegeben, wenn bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation eine spätere Verurteilung wahrscheinlich ist.

​

Abs.4

Bei der Durchsetzung des StGB ist es den zuständigen Behörden erlaubt, sofern das Strafmaß dieses erfordert, Fahrzeuge und Gegenstände, die Teil den Straftatbeständen sind, zu beschlagnahmen. Das persönliche Eigentum, in Form von nicht illegalen Gegenständen, bleibt davon unberührt.

​

§4 Haftung

Abs.1

Bei der Durchsetzung des StGB ist es den zuständigen Behörden erlaubt, sofern das Strafmaß dieses erfordert, Fahrzeuge und Gegenstände, die Teil den Straftatbeständen sind, zu beschlagnahmen. Das persönliche Eigentum, in Form von nicht illegalen Gegenständen, bleibt davon unberührt.

​

Abs.2

§4 Abs.1 Dies gilt auch für den temporären Besitz einer Sache.

​

Abs.3

§5 Abs.1-2 umfassen auch, dass die Haftung für illegale Gegenstände/Straftaten, die in Verbindung mit deren Eigentum und/oder temporären Besitz gebracht werden können.

​

Abs.4

Sollte jemand den temporären Besitz nach Abs.2 unsachgemäß erlangt haben, z.B. durch Diebstahl, ist der Diebstahl zwingend vor einer verübten Straftat oder Ordnungswidrigkeit anzuzeigen. Wird der Diebstahl nach einer vollführten Straftat gemeldet, gilt weiterhin der erste Absatz des §4.

 

§5 Hausrecht

Abs.1

Das Hausrecht ist ein Grundrecht des Grundstückes. Das heißt: „Die Wohnung ist unverletzlich“. Das Hausrecht schützt aber den Besitzer oder Bewohner eines Gebäudes nicht nur vor unerwünschten Besuchern. Die Befugnis, darüber zu entscheiden, wem der Zutritt zu einer privaten Örtlichkeit gestattet und wem er verwehrt wird.

​

Abs.2

Ein Inhaber des Hausrechtes kann einer Person den Zutritt verwehren und ein „Hausverbot“ erteilen. Dieses Hausverbot untersagt der Person, diese Örtlichkeit aufzusuchen und zu betreten.

 

Abs.3

Ein nicht einhalten des ausgesprochenen „Hausverbotes“ kann mithilfe der exekutiven Behörden durchgesetzt werden.

 

Abs.4

Es ist nur mit der Erlaubnis des Eigentümers erlaubt, dessen Besitztum zu betreten.

 

Abs.5

Besitztümer, dessen eigentliches Eigentum sich in staatlicher Hand befindet (Los Santos Medical Department, Los Santos Police Department, Parkplätze, die nicht eindeutig zu einem Gebäude in Privatbesitz gehören und andere vergleichbare Gewerbe) unterliegen der Gewalt des temporären Besitzers. Dieser hat nach §6 Abs.2 das Hausrecht.

 

Abs.6

Zufahrten in den Umgebungen und Grundstücke, die von mehreren Gebäuden genutzt werden, sind den Behörden stets zugänglich zu machen.

 

Abs.7

Innere Räume der Gebäude nach §6 Abs.5 unterliegen dem Hausrecht und unterliegen auch dem §6 Abs.4.

 

§6 Notwehr

Abs.1

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

 

Abs.2

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

 

Abs.3

Damit die Notwehr gewertet werden kann, muss vor oder unmittelbar nach dem Begehen der Straftat Anzeige bei der zuständigen Behörde. Sollte sich eine Notwehrsituation abzeichnen, so ist diese auch bei den zuständigen Behörden anzuzeigen.

​

§6 Notwehr

Abs.1

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

 

Abs.2

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

 

Abs.3

Damit die Notwehr gewertet werden kann, muss vor oder unmittelbar nach dem Begehen der Straftat Anzeige bei der zuständigen Behörde. Sollte sich eine Notwehrsituation abzeichnen, so ist diese auch bei den zuständigen Behörden anzuzeigen.

 

Die Gebiete vor dem Fort Zancudo der Sumpf gelten als Naturschutzgebiet. Dieses Gebiet darf nicht mit Kraftfahrzeugen zum Lande u.-o. Zu Wasser befahren werden, des Weiteren darf hier nichts der Natur entwendet werden. Die Kontrolle obliegt hier den exekutiven Behörden. Ein Zuwiderhandeln kann eine Durchsuchung und die Beschlagnahmung des Kraftfahrzeuges nach sich ziehen.

 

Abs.1

§7 Naturschutzgebiete

§8 Gesetzliche Vertretung

Abs.1

Personen haben das Recht auf einen Anwalt (wenn einer im Staat zu finden ist), eine rechtliche Vertretung.

 

Abs.2

Die Voraussetzung, um als rechtliche Vertretung zu agieren, ist eine gültige Anwaltslizenz.

 

Abs.3

Die Anwaltslizenz wird durch das Justizministerium erteilt und bedarf einer Anwaltsprüfung. Diese Lizenz verliert seine Gültigkeit nur durch Entziehung.

 

Abs.4

Eine Anwaltslizenz wird entzogen, wenn der Lizenzinhaber innerhalb von 30 Tagen 4 Straftaten begeht.

 

Abs.5

Eine einmal entzogene Anwaltslizenz kann beim Justizministerium neu beantragt werden.

 

Die Strafprozessordnung:

§1 Geltungsbereich

Abs.1

Die StPO gilt für die strafrechtliche Verfolgung im Staat Los Santos und ist verpflichtend. Straftaten unterliegen nicht der Verjährung. Sämtliche Straftaten bleiben bis zur Vollstreckung oder Aufhebung bestehen.

 

§2 Strafverfolgung

Abs.1

​

Die Strafverfolgung beschreibt das Vorgehen, um Straftaten zu ahnden und die Klärung eines Straftatbestandes voranzutreiben.

 

Abs.2

​

Die aktive Strafverfolgung obliegt den exekutiven Behörden und der Justiz.

 

Abs.3

Ermittlungen sind zu dokumentieren und im Aktensystem festzuhalten.

 

Abs.4

Im Zuge der Strafverfolgung obliegt es in erster Instanz den exekutiven Behörden, das Strafmaß für die dem Täter zur Last gelegte Straftat gemäß dem Strafgesetzbuch festzulegen.

 

Abs.5

Sollte ein Beschuldigter Rechtsmittel nach §8 Strafverordnung einlegen und eine Rechtsvertretung hinzuziehen, so obliegt die Klärung des Falles der Justiz.

 

Sollte die Klärung des Falles nach §2 Abs. 5 durch Fehlen eines Justizbeamten nicht möglich sein, so obliegt es dem ranghöchsten Beamten der exekutiven Behörden, mit der Rechtsvertretung den Fall abschließend zu klären.

 

Abs.6

§3 Ermittlungen

Abs.1

Die Ermittlung unterliegt dem geltenden Recht, zur Beweisfindung und Aufklärung von Straftaten sind alle Ermittlungsmaßnahmen, die vom Staate genehmigt sind, gestattet, dazu zählen.

  • Die Aussage von Zeugen.

  • Beweise und Informationen durch Ermittlungen.

  • Das Eingestehen einer Straftat.

  • Die Sicherstellung von tatsächlichen Beweisen in physischer Form.

 

Abs.2

Die Aufklärung von Straftaten obliegt in erster Instanz den exekutiven Behörden, diese dürfen in eigener Sache ermitteln und Ermittlungen einleiten.

 

Abs.3

Beweismittel, die widerrechtlich erlangt worden sind, sind unzulässig und dürfen nicht gewertet werden. Als widerrechtlich gilt jeder Beweis, an den durch einen Verstoß der gelten Gesetze des Staates gelangt, wurde.

 

Im Zuge von Ermittlungen kann ein Durchsuchungsbeschluss gegen eine Person, eine Personengruppe oder ein Gebäude beantragt werden. Durchsuchungsbeschlüsse werden von der Justiz genehmigt und sind dort zu beantragen. Im Falle der Abwesenheit der Justiz obliegt das Recht für die Genehmigung der temporären Leitung der Exekutiven Behörden.

 

Abs.4

§4 Durchsuchungen

Abs.1

Ein personenbezogener Durchsuchungsbeschluss richtet sich immer gegen eine natürliche Person. Dieser Beschluss kann auf Fahrzeuge, Immobilien und Räumlichkeiten angewandt werden, in der sich die Person regelmäßig aufhält und die diese Person benutzt. Die Gültigkeit und Dauer wird von der Behörde festgelegt und kann innerhalb dieser Frist einmalig auf die vorher bestimmten Fahrzeuge, Immobilien und Person durchgeführt werden.

 

Abs.2

Personendurchsuchungen obliegen den exekutiven Beamten und sind legitim durchzuführen, wenn ein nach §6 Strafverordnung Abs. 2 deklarierten hinreichender Tatverdacht vorliegt.

 

Abs.3

Personenunabhängige Durchsuchungsbeschlüsse richten sich gegen eine bestimmte Personengruppe, juristische Person oder Gruppierung und deren Eigentum. Die Gültigkeit und Dauer wird von der Behörde festgelegt und kann innerhalb dieser Frist auf die vorher bestimmten Fahrzeuge, Immobilien und Personengruppe durchgeführt werden.

 

Abs.4

Im Zuge einer Durchsuchung ist es der durchsuchenden Behörde gestattet, illegale und fall relevante Gegenstände zu konfiszieren und anschließend zu vernichten.

 

Abs.5

Ein Durchsuchungsbefehl ermächtigt Beamte der Exekutive jederzeit Angehörige der beschuldigten Personengruppe zu durchsuchen, diese müssen allerdings mittelbar mit der Tat in Verbindung stehen.

 

Abs.6

Werden im Zuge einer Durchsuchung illegale Gegenstände sichergestellt, sind die zulässig nach Paragraf Abs.1 als zulässiges Beweismittel in physischer Form.

 

Sofern Gegenstände in den temporären oder permanent Besitz einer staatlichen Behörde übergehen, so sind diese zu durchsuchen.

 

Abs.7

§5 Checkpoints

Abs.1

Die Errichtung von Checkpoints obliegt den exekutiven Beamten des Staates, sie dürfen an jeder genehmigten Stelle im Staate errichtet werden.

​

Personen und Fahrzeuge, die im Zuge einer Kontrolle an einem Checkpoint angehalten werden, dürfen im Zuge der Kontrolle durchsucht werden.

 

Abs.2

§6 Tatverdachte Bestände

Abs.1

Durch den Tatverdacht werden im Staate mehrere Ermittlungsverfahren und Maßnahmen gerechtfertigt.

 

Abs.2

Im Staate wird der Bestand des Tatverdachts wie folgt deklariert:

  • Anfangsverdacht: Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte (Indizien) für eine Straftat vorliegen.

  • Hinreichender Tatverdacht: Ein hinreichender Tatverdacht ist gegeben, wenn nach vorläufiger Bewertung des sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebenden Sachverhalts und der Beweisergebnisse eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher ist als ein Freispruch und mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung besteht.

  • Dringender Tatverdacht: Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat.

 

§7 Verurteilung

Abs.1

Die Verurteilung eines Tatverdächtigen obliegt in erster Instanz den exekutiven Behörden.

 

Abs.2

Das Strafmaß für die Verurteilung ist stets am Strafkatalog zu bemessen. Das Strafmaß für Straftaten ist stets in vollem Maße von den exekutiven Behörden zu ahnden.

 

Abs.3

Ein Tatverdächtiger kann nicht für Straftaten verurteilt werden, die nicht durch die Gesetze des Staates definiert sind.

 

Eine Straftat wird auch für den Versuch im vollen Umfang geahndet.

 

Abs.4

§8 Rechtsmittel

Abs.1

Jedem Beschuldigten stehen Rechtsmittel zur Verfügung, diese sind bei der Verhaftung zu nennen und vor der Inhaftierung zu verlesen, diese lauten wie folgt:

​

Sie haben das Recht, zu schweigen. Alles, was sie sagen kann und wird vor Gericht gegen sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt, sollten sie sich keinen Anwalt leisten können oder sich keiner im Staate befinden, können sie sich selbst verteidigen. Haben Sie ihre Rechte verstanden.

 

Abs.2

Die anwaltliche Vertretung ist durch einen Beamten der exekutiven Behörden oder privatisierten Anwälte, diese müssen im Auftrag des Beschuldigten bis zu 3 Telefonnummern wählen, um einen Anwalt zu erreichen. Sollte es nicht möglich sein, einen Anwalt zu erreichen, so verfällt das Recht auf eine anwaltliche Vertretung.

 

Abs.3

Sollte es versäumt werden, dem Beschuldigten die Rechte vorzulesen, so hat dieser ein Recht auf Strafminderung. Die Minderung obliegt dem verantwortlichen Officer.​

 

In §8 Abs.3 der StPO Obliegt es denn SWAT OFFICER es selbst ob sie die Rechte vorlesen oder nicht. (Dadurch gibt es auch keine Strafminderung)

 

Abs.4

§9 Mildernde Umstände

Abs.1

Untersuchungshaft kann von der Staatsanwaltschaft beantragt werden. Diese wird von der Justiz genehmigt und von den Exekutivbehörde vollstreckt.

 

Abs.2

Sämtliche Haftzeit, die ein Beschuldigter eindeutig in Haft verbringt, werden angerechnet und wirken sich mindernd auf die gesamte Haftstrafe aus.

 

Abs.3

Die Flucht aus der Untersuchungshaft gilt als Ausbruch und wird als solcher geahndet.

 

Abs.4

Die Untersuchungshaft endet mit der Inhaftierung oder Freisprechung.

 

Abs.5

Im Falle, dass der Beschuldigte mehr als die im Nachhinein beschlossene Haftstrafe in Untersuchungshaft verbracht hat, so ist ihm eine Vergütung von $250 pro Hafteinheit zu viel gesessene Hafteinheit zuzusprechen.

 

Während der Untersuchungshaft hat der Beschuldigt das Recht einen zugelassenen Anwalt zu konsultieren und diesen zu sprechen. Dieser Anwalt wird von der Behörde kontaktiert und in die Vollzugsanstalt bestellen.

 

Abs.6

§10 Strafvollzug

Abs.1

Verurteilte Straftäter sind, auf schnellstmöglichem Wege, zum Strafvollzug in das Staatsgefängnis zu überführen.

 

Abs.2

Der Straftäter ist für die, in der Akte vermerkte Haftzeit in das Staatsgefängnis zu überstellen.

 

Abs.3

​Im Falle eines vollendeten Strafvollzuges ist der Straftäter als freier Bürger zu betrachten, die vergangen Taten sind in der Regel nicht mehr bei aktuellen Ermittlungen in Betracht zu ziehen.

 

Abs.4

Der zu inhaftierenden Person sind alle Gegenstände zu beschlagnahmen, die zur Kommunikation, Verletzung und/oder Ausbruch verwendet werden können.

 

Abs.5

Die maximale Anzahl an Hafteinheiten wird mit lebenslänglicher Haft betitelt und beträgt 180 Hafteinheiten. Diese darf nicht überschritten werden und gilt als Höchststrafsatz.

 

Abs.6

In schweren Fällen kann die in Abs. 5 definierte maximale Anzahl der Hafteinheiten auf Antrag bei der Justiz erhöht werden.

 

§11 Potenziell Gefährliche Personen

Abs.1

Personen, die den Strafvollzug vollendet haben, gelten als resozialisiert, bei Auftreten wiederholter Muster, ist eine Prüfung der Person zu beantragen. Nach dieser Beantragung kann die Person als „potenziell gefährlich“ eingestuft werden.

​

Abs.2

Für die Einstufung als potenziell gefährliche Person, müssen Kriterien erfüllt werden. Zu diesen Kriterien gehören besonders:

  • Vermehrte Ausübung von Gewalt gegenüber Beamten.

  • Vermehrter Ausübung von Gewalt gegenüber den Bewohnern des Staates.

  • Vermehrter Zusammenhang mit organisiertem Verbrechen.

​

Abs.3

Bei potenziell gefährlichen Personen haben exekutive Behörden Sonderrechte im Umgang mit den Ermittlungen gegen die betreffende Personen, dazu gehören:

  • Durchsuchung der betreffenden Personen.

  • Kontrolle und Durchsuchungen der Fahrzeuge der betreffenden Personen.

  • Vermehrtes beobachten der betreffenden Person.

Abs.4

Der Status gilt für einen bestimmten Zeitraum.

​

§12 Mittäterschaft

Abs.1

Die Mittäterschaft ist, wenn man jemanden bei einem Rechtsbruch unterstützt, der Mittäter wird wie der Täter in vollen Zügen bestraft.

​

Abs.2

Ein Mittäter wird im gleichen Strafmaße bestraft wie der Haupttäter.

 

Abs.3

Eine Mittäterschaft gilt nur bei Straftaten, die eine Haftstrafe zur Folge haben.

 

Abs.4

Die Mittäterschaft greift nicht, wenn der vermeidliche Mittäter die Straftat gemeldet hat, bevor diese geahndet wird oder diese von den Behörden entdeckt wurde.

 

Als Mittäter kann nicht deklariert werden, wer nicht in der Lage ist eine Straftat zu melden, z.B durch Bedrohung.

 

Abs.5

§13 Zwangsvollstreckung

Abs.1

Sollte die Summe der offenen Strafen den Betrag von $30.000 überschreiten, so wird eine Vollstreckung der Summe fällig. Diese Vollstreckung darf nur von seinen Geldmitteln erfolgen, die der Beklagte bei sich trägt. Im Zuge dieser Vollstreckung wird eine Haftstrafe von 30 Hafteinheiten angesetzt. $1000 = 1 Hafteinheit.

 

Abs.2

Ist es nicht möglich den Betrag zu begleichen, so wird die Haftstrafe um 50 Einheiten erhöht.

 

Abs.3

Bei §13 Abs.2 wird die Hafteinheit um 50 Einheiten verlängert. Somit wird §10 Abs.5 außer Kraft genommen, die maximale Hafteinheiten von 180 werden so eben auf 230 gesetzt.

​

Abs.4

Sollte Abs. 2 greifen, so ist dem Beklagtem eine angemessene Frist zum Begleichen der Strafen gewährt worden.

 

Im Falle einer nicht Einhaltung der Frist aus Abs. 4, so ist der Vollstreckende Beamte berechtigt, die Strafen in voller Höhe zu vollstrecken und vom Konto zu pfänden.

 

Abs.5

Die Strafprozessordnung:

§1 Allgemeine Bestimmungen

Abs.1

Die Straßenverkehrsordnung ist für jeden Verkehrsteilnehmer des Staates Los Santos im allgemeinen gültig und bindend.

 

Abs.2

Es ist untersagt, ein Fahrzeug ohne die dafür vorgesehene Genehmigung (Lizenz) zu führen. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge, die ohne Maschinenkraft bewegt werden und Motorroller.

 

Abs.3​

Die Geschwindigkeit an Fußgängerüberwegen zu verringern und Fußgängern ist Vorrang zu gewähren.

 

Abs.4

Es gilt eine Pflicht für das Mitführen einer Erste-Hilfe-Ausrüstung.

 

Die Geltungsbereiche der Straßenverkehrsordnung kennen folgende Unterscheidungen in den örtlichen Gegebenheiten:

  • Innerorts; innerhalb der Stadtgrenzen von Los Santos, Harmony, Sandy Shores, Grape Seed und Paleto Bay: zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h (auf Autobahnen)

  • Verkehrsberuhigte Bereiche; hochfrequentierte Bereiche wie z.B der Würfelpark, das LSPD: zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h

  • Außerorts, außerhalb der o.g Stadtgrenzen: zulässige Höchstgeschwindigkeit 150 km/h

  • Highways; zu erkennen an der jeweiligen Beschilderung: keine Geschwindigkeitsbegrenzung

​

Abs.5

§2 Verkehrswege

Abs.1

Die öffentlichen Verkehrswege sind durch die Straßenführung gekennzeichnet und als solche zu erkennen.

 

Abs.2

Auf den Verkehrswegen (Fußgängerzonen) gilt insbesondere, dass Fußgänger Vorrang haben.

 

Abs.3

Es gilt auf den Verkehrswegen das Rechtsfahrgebot.

 

Abs.4

Jegliche Fahrten mit Wettkampfgedanken (Fahrzeugrennen) sind auf den Verkehrswegen von Los Santos sind nicht gestattet.

 

Abs.5

Der Betrieb von Kraftfahrzeuge ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Verkehrswegen gestattet.

 

Die Benutzung von nicht motorisierten oder sehr schwach motorisierten Fahrzeugen ist innerhalb der Stadtgrenzen und Außerorts erlaubt. Dieses schließt eine Nutzung auf dem Highway aus.

 

Abs.6

§3 Verhalten im Straßenverkehr

Abs.1

Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich rücksichtsvoll gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu benehmen.

​

Abs.2

Der Abstand zwischen fahrenden Fahrzeugen ist so zu gestalten, dass es in Folge einer Gefahrenbremsung eine Kollision zu vermeiden ist.

 

Abs.3

Überholmanöver sind stets links und ohne Gefährdung anderer Parteien durchzuführen.

 

§4 Verkehrszeichen und Vorfahrt

Abs.1

Es gilt auf Kreuzungen ohne Verkehrszeichen, dass das Fahrzeug, welches auf der Fahrbahn mit der höheren Anzahl von Fahrspuren fährt, Vorfahrt hat.

 

Abs.2

Kreuzungen ohne Verkehrszeichen und der gleichen Anzahl von Fahrspuren, sind mit der „rechts vor links“ Regelung zu überqueren.

 

Abs.3

Im Straßenverkehr von Los Santos sind folgende Verkehrszeichen zu beachten:

  1. Einbahnstraßenschilder

  2. Stopp schilder (Vorfahrtgewähren) und Haltelinie

  3. Fußgängerüberwege

  4. Wendeverbot (Schild)

 

Abs.4

An den in §4 Abs. 2 genannten Stopp Schildern und Stopp Markierungen ist stets an der Haltelinie zu halten. Sollte keine Haltelinie vorhanden sein oder es nicht möglich sein von der Haltelinie den Straßenverkehr zu überblicken, so ist an der Sichtlinie zu halten. Die Sichtlinie beschreibt den Punkt, von dem aus es möglich ist, die Kreuzung oder Überquerung einzusehen.

 

Sämtliche Verkehrszeichen, die nicht in §4 Abs.3 deklariert sind, gilt es zu ignorieren, darunter fallen auch Lichtzeichenanlagen.

 

Abs.5

§5 Verkehrsicherheit

Abs.1

Es sind nur Fahrzeuge in den Straßenverkehr zu führen, die als allgemein verkehrssicher bezeichnet werden. Zur Sicherheit gehören folgende Mindestanforderungen:

  1. Verkehrstüchtige Beleuchtung

  2. Sicherheitsgurte in Form eines Rückhaltesystems im Kraftfahrzeug

  3. Erste Hilfe Kit im Fahrzeug

 

Abs.2

Fahrzeuge dürfen nur bewegt werden, wenn alle Insassen einen festen Sitzplatz eingenommen haben, dabei darf die maximale Anzahl der zugelassenen Insassen nicht überschritten werden.

 

Es ist nicht erlaubt ein Fahrzeug in einem berauschten, unklaren Zustand, z.B unter Drogen oder Alkoholeinfluss, zu führen.

 

Abs.3

§6 Halten und Parken von Kraftfahrzeugen

Abs.1

Ein Fahrzeug gilt allgemein hin als geparkt, wenn es länger als 3 Minuten zum Stillstand gekommen ist oder sich kein Insasse mehr im Auto befindet.

 

Abs.2

Das Parken von Fahrzeugen ist grundsätzlich auf den dafür vorgesehenen Markierungen im öffentlichen Raum erlaubt.

 

Abs.3

Parken am Straßenrand ist unter Beachtung folgender Richtlinien erlaubt:

  1. Innerorts auf der rechten Seite und mit 2 Rädern auf dem Bordstein in Fahrtrichtung stehend (Kraftfahrzeuge, mit weniger als 4 Rädern, können auf der Straße, am Bordstein abgestellt werden).

  2. Außerorts auf dem Seitenstreifen oder am Straßenrand in Fahrtrichtung.

  3. Auf Privateigentum, mit Genehmigung des Eigentümers.

 

Das Parken von Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich verboten:

  1. An und auf Rot markierten Bordsteinen.

  2. Vor Eingängen, Toren, Einfahrten und Seitenstraßen.

  3. Auf den Parkflächen des LSPD.

  4. Auf Privatgrundstücken ohne Erlaubnis des Eigentümers.

  5. Auf dem Gelände von Krankenhaus.

 

Abs.4

§7 Sonderrechte

Abs.1

Fahrzeuge von staatlichen Organisationen, welche Sonder- und Wegerecht in Spruch nehmen (Sondersignale mit Licht- und Tonsignalen eingeschaltet haben) sind von der StVO befreit. Dieses gilt ebenso für Fahrzeuge ohne Sondersignalen, welche im Zuge von exekutiven Einsätzen verwendet werden.

 

Abs.2

Fahrzeugen mit Sondersignalen ist stets Vorrang zu gewähren.

 

Abs.3

Die Notwendigkeit von Sondersignalen kann im Nachhinein von der zuständigen Behörde verlangt werden.

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Abs.4

Sollten die unter Abs. 1 gekennzeichneten Sonder- und Wegerechte unberechtigt in Anspruch genommen worden sein, so ist dieses von der jeweiligen Behörde zu ahnden.

​

Abs.5

Berechtigte Gründe für das in an Spruch nehmen für das Sonder- und Wegerecht mit Sondersignalen sind:

  1. Wenn höchste Eile geboten ist, um eine Straftat zu vereiteln.

  2. Um Schaden von Leib und Leben abzuwenden.

  3. Zur Verfolgung von flüchtigen Personen.

  4. Um eine Eskorte anzukündigen und einen Konvoi zu begleiten.

​

Abs.6

Kraftfahrzeuge des LSPDs, LSMDs und der Regierung sind von den Parkbeschränkungen nach §6 StVO befreit.

​

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